Was tun bei Datenschutzfragen von betroffenen Personen?


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  • 01. November 2023

Ziel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es, die Rechte von natürlichen Personen zu schützen. Dazu gehören unter anderem die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten, deren Richtigkeit sowie die rechtmäßige Verarbeitung. Die DSGVO formuliert aber auch ganz konkrete Rechte von Personen, deren Daten verarbeitet werden. 

Sobald jemand eine der folgenden Bitten an Sie richtet, sollten Sie Ihren Datenschutzbeauftragten kontaktieren. Denn es gibt eine Reihe an Regelungen und Vorschriften, unter welchen Umständen der betroffenen Person welche Rechte zu gewähren sind. Die folgende Auflistung ist stark vereinfacht.

  • Recht auf Auskunft: Die betroffene Personen kann ganz konkret Auskunft von Ihnen verlangen, zum Beispiel darüber, welche Daten Sie verarbeiten und nach welchen Fristen sie diese löschen.
  • Recht auf Berichtigung: Sofern die betroffene Person Fehler in ihren Daten findet, hat sie das Recht, von Ihnen Berichtigung bzw. Vervollständigung zu verlangen.
  • Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden: Sofern die Daten nicht mehr benötigt werden (z. B. für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen), darf die betroffene Person von Ihnen verlangen, dass ihre Daten unverzüglich gelöscht werden. 
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Unter bestimmten Voraussetzungen - z. B. wenn Sie sich gerade in einem Streit mit der betroffenen Person über die Richtigkeit der Daten oder die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung befinden - kann die Person verlangen, dass Sie ihre Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeiten. Das bedeutet, Sie dürfen die Daten speichern, aber ohne Einwilligung nichts weiter damit tun.
  • Recht auf Widerspruch: Wenn Sie Daten beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften verarbeiten, dann hat die betroffene Person keine Möglichkeit, dem zu widersprechen. Anders sieht es aus, wenn Sie sich z. B. auf ein berechtigtes Interesse stützen oder die Daten zu Werbezwecken nutzen. In dem Fall müssen Sie den Widerspruch der betroffenen Person prüfen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die betroffene Person verlangen, dass Sie ihr ihre Daten in einem bestimmten Format zur Verfügung stellen oder diese direkt an ein anderes Unternehmen übertragen.
  • Recht auf Widerruf einer Einwilligung: Betroffene Personen können datenschutzrechtliche Einwilligungen jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Auf dieses Recht muss bereits beim Einholen der Einwilligung hingewiesen werden.

Ihre Antwort muss die betroffene Person spätestens innerhalb eines Monats erreichen.

Falls Sie unsicher sind, ob eine Anfrage in eine der folgenden Kategorien fällt, gilt: Fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Denn auf Versäumnisse im Zusammenhang mit den oben genannten Rechten steht den Datenschutzaufsichtsbehörden der größtmögliche Bußgeldrahmen zu.

Rechtlicher Hinweis: Ich beschäftige mich zwar regelmäßig mit den Themen Datenschutz und Internetrecht, bin aber kein Anwalt. Deswegen stellt dieser Beitrag ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.