Gesetzesänderung für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten


  • 01. Juli 2019

Die Zustimmung des Bundesrates fehlt zwar noch, aber es sieht ganz danach aus, dass es demnächst erst für Unternehmen mit zwanzig Beschäftigten, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, gesetzlich verpflichtend sein wird, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/datenschutzbeauftragte-bundestag-hebt-schwelle-fuer-betriebsgroesse-an-a-1274767.html und https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/2-dsanpug-entschaerft-die-koalition-das-datenschutzrecht/).

Hintergrund ist, dass kleinere Unternehmen entlastet werden sollen. Fakt ist jedoch, dass die Anforderungen zur Umsetzung der DSGVO exakt gleichbleiben. Mit dem Wegfall des Datenschutzbeauftragten fehlt also lediglich jemand, der für das Thema zuständig ist.

Gerade für kleinere Unternehmen dürfte es schwierig sein, einen Mitarbeiter dafür „freizustellen“, damit dieser sich bezüglich aktueller Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden, Rechtssprechungen, Mustervorlagen und Auslegungsempfehlungen auf dem Laufenden halten kann.

Die freiwillige Bestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten ist natürlich weiterhin möglich.

Gerade in Zeiten, wo jeder Einzelne mehr Kontrolle über seine Daten haben möchte, kann die Botschaft "Wir nehmen Datenschutz ernst" ein Wettbewerbsvorteil sein. Zwar teilt die überwiegende Mehrheit sehr freizügig ihre persönlichen Daten im Internet, aber wer möchte schon, dass jemand Daten ohne sein Einverständnis weitergibt? Wenn Sie also in Datenschutzfragen auf dem aktuellen Stand sind, dann zeigen Sie das auch nach außen. Es kann nur zu Ihrem Vorteil sein.

 

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